Kontakt

Dr. Susanne Schaefer
Geschäftsführerin

Stiftung Cusanuswerk
Baumschulallee 5
D-53115 Bonn
Tel: +49(0)228-9 83 84 0
Fax. +49(0)228-9 83 84 99
stiftung(at)cusanuswerk.de

Spendenkonto

Stiftung Begabtenförderung
Cusanuswerk
Pax-Bank eG Köln
Konto-Nr. 296 470 11
BLZ 370 601 93

Steuerliche Vorteile

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen wie die Stiftung Begabtenförderung Cusanuswerk können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 21.9.2007 sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:

Spenden

Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiftungen

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Weiterführende Informationen, so auch zu den Steuervorteilen bei Gründung einer Treuhand-Stiftung, entnehmen Sie bitte den entsprechenden Seiten des Bundesverbands Deutscher Stiftungen.